
Gemäß § 1 Abs. 2 (GüKG) handelt es sich um Werkverkehr, wenn die Beförderungen für eigene Zwecke mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zGG als 3,5 Tonnen durchgeführt werden.
Nachfolgend erläutern wie einige Beispiele für Werkverkehr: Ein Bauunternehmen, das seine Werkzeuge und Materialien zur Baustelle befördert, eine Privatperson die ihre eigenen Dinge transportiert (auch PKW mit Lkw-Zulassung), ein Malermeister der seine Werkzeuge und Farben zum Kunden transportiert oder ein Bäcker, der sein Brot zum Kunden oder in die Filiale bringt unterliegen in der Regel dem Werkverkehr.
Darüber hinaus müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Güterkraftverkehr ist, gemäß § 1 Abs. 1 Güterkraftverkehrsgesetz die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
Quelle und weitere Informationen: Bundesamt für Güterverkehr